EuMahnverfVO
Verweise
in Art. 8 EuMahnverfVO
EuMahnverfVO
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Das mit einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls befasste Gericht prüft so bald wie möglich anhand des Antragsformulars, ob die in den Artikeln 2, 3, 4, 6 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Forderung begründet erscheint. Diese Prüfung kann im Rahmen eines automatisierten Verfahrens erfolgen.
Quelle: EURLEX
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