EuMahnverfVO
Verweise
in Art. 8 EuMahnverfVO

EuMahnverfVO  
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

ZivilrechtZivilprozessrecht

Int. Zivilprozessrecht

Das mit einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls befasste Gericht prüft so bald wie möglich anhand des Antragsformulars, ob die in den Artikeln 2, 3, 4, 6 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Forderung begründet erscheint. Diese Prüfung kann im Rahmen eines automatisierten Verfahrens erfolgen.
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