EuMahnverfVO
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Verweise
in Art. 24 EuMahnverfVO

EuMahnverfVO  

Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand ist nicht zwingend
a) für den Antragsteller im Hinblick auf die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls,
b) für den Antragsgegner bei Einlegung des Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl.
Quelle: EURLEX
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