EuMahnverfVO
Verweise
in Art. 24 EuMahnverfVO
EuMahnverfVO
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand ist nicht zwingend
a) für den Antragsteller im Hinblick auf die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls,
b) für den Antragsgegner bei Einlegung des Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl.
Quelle: EURLEX
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