EuMahnverfVO
Verweise
in Art. 23 EuMahnverfVO

EuMahnverfVO  
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

ZivilrechtZivilprozessrecht

Int. Zivilprozessrecht

Hat der Antragsgegner eine Überprüfung nach Artikel 20 beantragt, so kann das zuständige Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Antragsgegners
a) das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken,
oder
b) die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen,
c) unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.
Quelle: EURLEX
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