EU-Kartellverfahrensverordnung
Verweise
in Art. 31 EU-Kartellverfahrensverordnung
EU-Kartellverfahrensverordnung
Verordnung (EG) Nr. 1/2003
Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Quelle: EURLEX
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