EU-Kartellverfahrensverordnung
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Verweise
in Art. 31 EU-Kartellverfahrensverordnung

EU-Kartellverfahrensverordnung  

Verordnung (EG) Nr. 1/2003

Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Quelle: EURLEX
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