EU-Kartellverfahrensverordnung Verordnung (EG) Nr. 1/2003
EU-Kartellverfahrensverordnung
Verordnung (EG) Nr. 1/2003
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtWettbewerbsrecht
Kartellrecht
(1) Die Kommission veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach den Artikeln 7 bis 10 sowie den Artikeln 23 und 24 erlässt.
(2) Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
Quelle: EURLEX
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