EStG
Verweise
in § 66 EStG

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Einkommensteuergesetz

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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 255 Euro.
(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
(3) (weggefallen)
Quelle: BMJ
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