Verweise
in § 89 EnWG
EnWG
Energiewirtschaftsgesetz
Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch sonstige Personenvereinigungen.
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Dokumente
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