EnWG
Verweise
in § 89 EnWG

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Energiewirtschaftsgesetz

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Energie- & Umweltrecht

Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch sonstige Personenvereinigungen.
Quelle: BMJ
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