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in § 31 EnSiG

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Energiesicherungsgesetz

§ 14 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Stabilisierungsfondsgesetzes finden auf Maßnahmen des Bundes nach Kapitel 1 und 2 dieses Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass an die Stelle des Fonds der Bund tritt.Satz 1 findet auf alle noch offenen Fälle Anwendung.
Quelle: BMJ
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