ElektroG
Verweise
in § 19a ElektroG
ElektroG
Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte informiert die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte über die Pflichten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2. Die Informationen sind der Warensendung von Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form beizufügen sowie zusätzlich gut sicht- und auffindbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen. Er informiert die Endnutzer darüber hinaus über
- 1.
- die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte,
- 2.
- die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
- 3.
- die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.
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Dokumente
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Notizen
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