eKFV Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
eKFV
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Elektrokleinstfahrzeuge müssen
- 1.
- die Tests entsprechend den Prüfanforderungen und Anforderungen an die Fahrdynamik nach der Anlage 2 zu dieser Verordnung erfüllen,
- 2.
- den Anforderungen der UN-Regelung Nummer 10 – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit (ABl. L 302 vom 22.11.2022, S. 1) entsprechen,
- 3.
- den Maßnahmen zum Schutz vor Manipulation gemäß DIN EN 15194:2024-03 entsprechen,
- 4.
- einen wirksamen Schutz gegen das direkte Berühren aller spannungsführenden Bauteile aufweisen,
- 5.
- gegen unbeabsichtigtes Verstellen aller Bedien- und Bauteile gesichert sein,
- 6.
- sowohl im Betriebszustand als auch im gegebenenfalls abweichenden Transportzustand so beschaffen und ausgerüstet sein, dass sie sicher sind, ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt und der Fahrer insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt ist sowie das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben,
- 7.
- so beschaffen sein, dass sich das Bedienelement zur Steuerung der Motorleistung (zum Beispiel ein Drehgriff oder Knopf) innerhalb einer Sekunde selbständig in Nullstellung zurückstellt, wenn der Fahrer es loslässt. Abweichend davon muss sich der Fahrzeugantrieb bei selbstbalancierenden Fahrzeugen innerhalb einer Sekunde automatisch deaktivieren, wenn sich der Fahrer nicht auf dem Fahrzeug befindet. Dazu müssen selbstbalancierende Fahrzeuge mit einem System zur Zustandserkennung ausgerüstet sein, das erkennt, ob sich der Fahrer auf dem Fahrzeug befindet,
- 8.
- so beschaffen sein, dass ihre Batterien den Sicherheitsanforderungen der DIN EN 50604-1:2022-06
und die elektrischen Komponenten den Sicherheitsanforderungen der Kapitel 6.1, 6.3, 6.4, 10 und 11 der DIN EN 17128:2021-01 entsprechen, - 9.
- so beschaffen sein, dass vorhandene Standflächen aufgrund ihrer rutschhemmenden Oberfläche ausreichend Halt bieten,
- 10.
- bei Ausfall der Spannungsversorgung unabhängig von der Spannungsversorgung bremsen oder mit einem Verzögerungswert von mindestens 1,54 m/s2zum Stillstand abbremsen können, sofern es sich um ein nicht selbstbalancierendes Fahrzeug handelt, und
- 11.
- den Prüfverfahren und Anforderungen des Anhangs XVI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 entsprechen, sofern es sich um ein einspuriges Fahrzeug handelt, das mit einem Ständer ausgerüstet ist, wobei bei der Tabelle 14-1 die Werte für ein Kleinkraftrad anzuwenden sind.
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Schemata
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
zu § 7 eKFV
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