EGovG E-Government-Gesetz
EGovG
E-Government-Gesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Die Behörden des Bundes sollen offene Standards nutzen und bei neu anzuschaffender Software Open-Source-Software vorrangig vor solcher Software beschaffen, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist oder deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt.
Quelle: BMJ
Import:
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 16a EGovG
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