EGovG NRW
Verweise
in § 22 EGovG NRW

EGovG NRW  
E-Government-Gesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Die oder der Beauftragte der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik steuert und koordiniert die Informationstechnik in der Landesverwaltung und legt insbesondere die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für den Einsatz der Informationstechnik in der Landesverwaltung in Abstimmung mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien fest. Soweit Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt werden, ist der IT-Kooperationsrat zu beteiligen.
(2) Hierzu stimmen die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerien die informationstechnischen Vorhaben ihrer Geschäftsbereiche mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik ab.
(3) Die oder der Beauftragte der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik ist insbesondere zuständig für
1. die Fortentwicklung einer an einheitlichen Grundsätzen ausgerichteten Informationstechnik der Landesverwaltung,
2. die Umsetzung der Beschlüsse des IT-Planungsrats über fachunabhängige und fachübergreifende Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern -Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG-,
2a. die Koordinierung der Umsetzung der Verpflichtungen, die sich aus dem Onlinezugangsgesetz ergeben,
3. die Bereitstellung von übergreifenden Kommunikations- und anderen Infrastrukturen für die elektronische Verwaltung, die der fachunabhängigen oder fachübergreifenden Unterstützung der Verwaltungstätigkeit dienen (Basiskomponenten),
4. die Koordinierung der Umsetzung und Fortentwicklung von OpenGovernmentin der Landesverwaltung,
5. die Koordinierung der Informationssicherheit in der Landesverwaltung und die Bereitstellung zentraler informationstechnischer Sicherheitskomponenten,
6. die fachliche Steuerung des Landesbetriebes Information und Technik sowie seine Beauftragung mit informationstechnischen Aufgaben von grundsätzlicher und ressortübergreifender Bedeutung,
7. die Zusammenarbeit mit den übrigen Ländern, dem Bund, der Europäischen Union und internationalen Partnern in Angelegenheiten der Informationstechnik, wenn mehr als eine oberste Landesbehörde betroffen ist, sowie mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Nordrhein-Westfalen und
8. die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen, wenn der Bereich der Informationstechnik betroffen ist, insbesondere im IT-Planungsrat.
(4) Der Aufbau der Geodateninfrastruktur Nordrhein-Westfalen verbleibt in der Verantwortung der hierfür zuständigen obersten Landesbehörde und erfolgt im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik.
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Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 48 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Prüfungsschema für die allg. verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen der Rücknahme eines rechtswidrigen (bei rechtmäßigem nur Widerruf möglich) Verwaltungsaktes.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Allgemeines
  3. Rechtmäßigkeit des Rücknahme-VAs
  4. Formelle Rechtmäßigkeit 
  5. Zuständigkeit
  6. Verfahren, Form
  7. Materielle Rechtmäßigkeit
  8. Tatbestand
  9. Rechtswidrigkeit des Ausgangs-VAs
  10. Unterschiedliche Rücknahmevoraussetzungen für belastende und begünstigende VAe
  11. Frist
  12. Rechtsfolge: Ermessensentscheidung
  13. Weitergehende Ansprüche

 

 

Sind spezialgesetzliche Rücknahme-/ Widerrufsvorschriften einschlägig (z.B. § 45 WaffG), werden §§ 48 und 49 VwVfG durch jene verdrängt.

 

Allgemeines

Verwaltungsakte können aufgehoben (widerrufen oder zurückgenommen) werden:

Aufhebung

Rücknahme, § 48 VwVfG

Widerruf, § 49 VwVfG

  • Rechtswidrige Verwaltungsakte sind nicht automatisch nichtig (Umkehrschluss aus § 43 III VwVfG). Sie müssen gesondert nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden.

  • Rechtmäßige Verwaltungsakte können aufgrund des Bestandschutzes nur unter erhöhten Anforderungen nach § 49 VwVfG widerrufen werden. Aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses können auch rechtswidrige Verwaltungsakte unter diesen erhöhten Voraussetzungen widerrufen werden (z.B. wenn die Verwaltung irrtümlich von einem rechtmäßigen VA ausging).

VA

Belastend

Begünstigend

Rechtswidrig

Rücknahme, § 48 I 1 VwVfG
(und Widerruf Erst-Recht-Schluss)

Rücknahme, § 48 I 2, II-IV VwVfG
(und Widerruf Erst-Recht-Schluss)

Rechtmäßig

Widerruf, § 49 I VwVfG

Widerruf, § 49 II, III VwVfG

 

 

 

Rechtmäßigkeit des Rücknahme-VAs

Es handelt sich bei Rücknahme und Widerruf jeweils um erneute, gesondert angreifbare Verwaltungsakte (actus contrarius-Theorie). Die Entscheidung hierüber liegt jeweils grds. im Ermessen der Behörde („kann“).

 

Formelle Rechtmäßigkeit 

Zuständigkeit

Verfahren, Form

Siehe Schema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG).

 

Materielle Rechtmäßigkeit

Tatbestand

Rechtswidrigkeit des Ausgangs-VAs

Der Ausgangs-Verwaltungsakt muss rechtswidrig sein; siehe Schema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG).

 

Unterschiedliche Rücknahmevoraussetzungen für belastende und begünstigende VAe

 

Belastender VA

Begünstigender VA

Nach § 48 I 1 VwVfG keine zusätzlichen Voraussetzungen

 

Nach § 48 I 2 VwVfG Rücknahme nur unter zusätzlichen Voraussetzungen der § 48 II – IV VwVfG

Leistungsgewährend begünst. VA

Sonst. begünst. VA

Nur zulässig, wenn kein Vertrauensschutz besteht, 
§ 48 II 1 VwVfG

 

Klausurtipp: „Prüfung von hinten nach vorne

  • Zunächst Ausschlussgründe des § 48 II 3 VwVfG;
  • dann Prüfung, ob Vertrauen tatsächlich vorlag (i.d.R. anzunehmen);
  • dann Prüfung, ob individuelles Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig war (Regelvermutung des § 48 II 2 VwVfG beachten)

Keine gesonderten Voraussetzungen

 

 

Frist

Die Rücknahmefrist beträgt ein Jahr ab Kenntnisnahme der Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Umständen (§ 48 IV 1 VwVfG). Die Behörde kann den VA auch darüber hinaus noch zurücknehmen, wenn dieser durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist (§ 48 IV 2 VwVfG).

 

Rechtsfolge: Ermessensentscheidung

Grundsätzlich steht die Rücknahme im Ermessen der Behörde („kann“), § 48 I 1 VwVfG.

 

 

 

Weitergehende Ansprüche

 

Belastender VA

Begünstigender VA

Keine zusätzliche Rechtsfolge in der VwVfG;

Ggf. separater Amtshaftungsanspruch (z.B. § 839 BGB,…)

Leistungsgewährend begünst. VA

Sonstiger begünst. VA

Ggf. zusätzlicher Erstattungsanspruch der Behörde nach § 49a VwVfG

Ggf. Ausgleichsanspruch gegen die Behörde nach § 48 III VwVfG

 

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