Verweise
in Art. 81 EGHGB
EGHGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
§ 289b Absatz 4 und § 315b Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2018 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Quelle: BMJ
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