EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
EGHGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht
Handelsrecht
Hat die Änderung der Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft ausschließlich die Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung zum Gegenstand, bedarf diese Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.
Quelle: BMJ
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zu Handelsrecht
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zu Art. 38 EGHGB
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