Verweise
in Art. 22 EGHGB
EGHGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
(1) Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handelsregister eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften.
(2) (gegenstandslos)
Quelle: BMJ
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