EGHGB
Verweise
in Art. 22 EGHGB

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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Handelsrecht

(1) Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handelsregister eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften.
(2) (gegenstandslos)
Quelle: BMJ
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