EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
EGHGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht
Handelsrecht
(1) Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handelsregister eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften.
(2) (gegenstandslos)
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Handelsrecht
Notizen
zu Art. 22 EGHGB
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