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in Art. 168 EGBGB

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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Verfügungsbeschränkung bleibt wirksam, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten.
Quelle: BMJ
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