EGBGB
Verweise
in Art. 167 EGBGB

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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditanstalten betreffen.
Quelle: BMJ
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