Verweise
in Art. 167 EGBGB
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditanstalten betreffen.
Quelle: BMJ
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