Verweise
in Art. 126 EGBGB
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Durch Landesgesetz kann das dem Staat an einem Grundstück zustehende Eigentum auf einen Kommunalverband und das einem Kommunalverband an einem Grundstück zustehende Eigentum auf einen anderen Kommunalverband oder auf den Staat übertragen werden.
Quelle: BMJ
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