EGBGB
Verweise
in Art. 111 EGBGB

EGBGB  
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche im öffentlichen Interesse das Eigentum in Ansehung tatsächlicher Verfügungen beschränken.
Quelle: BMJ
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