Verweise
in Art. 110 EGBGB
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Fall, daß zerstörte Gebäude in anderer Lage wiederhergestellt werden, die Rechte an den beteiligten Grundstücken regeln.
Quelle: BMJ
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