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in Art. 110 EGBGB

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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Fall, daß zerstörte Gebäude in anderer Lage wiederhergestellt werden, die Rechte an den beteiligten Grundstücken regeln.
Quelle: BMJ
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