EGAktG
Verweise
in § 26a EGAktG

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Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht

Kapitalgesellschaftsrecht

Führt eine Aktiengesellschaft gemäß § 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch ihre Firma fort, ohne daß diese die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" enthält, so muß die Gesellschaft bis zum 16. Juni 1980 diese Bezeichnung in ihre Firma aufnehmen. Findet bis zu diesem Tag eine Hauptversammlung nicht statt und soll die Firma nur um die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" ergänzt werden, so ist der Aufsichtsrat zu dieser Änderung befugt.
Quelle: BMJ
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