EGAktG
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in § 26b EGAktG

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Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Eine Änderung der Satzung, die nach § 23 des Aktiengesetzes wegen der vom 1. Juli 1979 an geltenden Fassung erforderlich wird, ist bis zum 16. Juni 1980 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Quelle: BMJ
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