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in § 70 EEG

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Erneuerbare-Energien-Gesetz

Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Netzbetreiber müssen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 56 bis 62 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71 bis 74a genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen. § 62 ist entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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