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in § 38f EEG

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Erneuerbare-Energien-Gesetz

Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments sind dem Standort, auf den sich das Gebot bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht ganz oder teilweise auf andere Standorte übertragen werden.
Quelle: BMJ
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