EEG NRW
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Verweise
in § 22 EEG NRW

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Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz NRW

Die Enteignungsbehörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.
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