DSGVO
Verweise
in Art. 73 DSGVO

DSGVO  
Datenschutz-Grundverordnung

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

(1)
Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
(2)
Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Quelle: EURLEX
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