Verweise
in Art. 74 DSGVO
DSGVO
Datenschutz-Grundverordnung
(1)
Der Vorsitz hat folgende Aufgaben:
a)
Einberufung der Sitzungen des Ausschusses und Erstellung der Tagesordnungen,
b)
Übermittlung der Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 65 an die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden,
c)
Sicherstellung einer rechtzeitigen Ausführung der Aufgaben des Ausschusses, insbesondere der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63.
(2)
Der Ausschuss legt die Aufteilung der Aufgaben zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern in seiner Geschäftsordnung fest.
Quelle: EURLEX
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