DSchG NRW Denkmalschutzgesetz NRW
DSchG NRW
Denkmalschutzgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommenen Eintragungen von Denkmälern sowie erteilten Erlaubnisse gelten fort.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und abzuschließen. Abweichend von Satz 1 kann die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten eines Denkmals die Anwendung dieses Gesetzes anstelle des zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechts beantragen.
(3) Die Übernahme der Führung der Denkmallisten hinsichtlich der Bodendenkmäler durch das jeweils zuständige Denkmalfachamt nach § 23 Absatz 7 Satz 2 hat bis zum 31. Dezember 2024 zu erfolgen.
Quelle: Justizportal NRW
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