DSchG NRW
Verweise
in § 35 DSchG NRW

DSchG NRW  
Denkmalschutzgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt sich unbeschadet bestehender Verpflichtungen in Höhe der jeweils im Landeshaushalt ausgewiesenen Mittel an Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere an solchen Maßnahmen, die der Instandsetzung, Erhaltung, Sicherung und Freilegung von Denkmälern dienen. Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach der Bedeutung und der Dringlichkeit des Falls.
(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften beteiligen sich im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in angemessenem Umfang an den in diesem Gesetz genannten Maßnahmen.
(3) Die Bezirksregierungen bereiten jährlich unter Beteiligung der Denkmalfachämter das Denkmalförderprogramm für das folgende Jahr vor. Sie beteiligen die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften wegen der Einbeziehung ihrer Denkmäler. Das Denkmalförderprogramm wird durch das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium aufgestellt.
(4) Die Denkmalbehörden und die Denkmalfachämter beraten die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten über die Möglichkeiten der Denkmalförderung.
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