DSchG NRW
Verweise
in § 34 DSchG NRW
DSchG NRW
Denkmalschutzgesetz NRW
Soweit der Vollzug dieses Gesetzes enteignende Wirkung hat, ist der oder dem Betroffenen nach den Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes Entschädigung in Geld zu gewähren. Steuervorteile, die auf die Denkmaleigenschaft zurückzuführen sind, sind in allen Fällen in angemessenem Umfang auf die Entschädigung anzurechnen.
Quelle: Justizportal NRW
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