Verweise
in § 29 DepotG
DepotG
Depotgesetz
Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Besitz befindlichen, in das Eigentum oder das Miteigentum des Kommittenten übergegangenen Wertpapiere die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.
Quelle: BMJ
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