DepotG Depotgesetz
DepotG
Depotgesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
(1) Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren an einen Dritten weiter, so gilt als dem Dritten bekannt, daß die Anschaffung für fremde Rechnung geschieht.
(2) § 4 gilt sinngemäß.
Quelle: BMJ
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