DBUStiftG
Verweise
in § 3 DBUStiftG
DBUStiftG
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Deutsche Bundesstiftung Umwelt"
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
Quelle: BMJ
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