CPR
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Verweise
in Regel 7 CPR

CPR  

Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Schriftsätze und andere Unterlagen, einschließlich schriftlicher Beweismittel, sind in der Verfahrenssprache einzureichen, wenn das Gericht oder diese Verfahrensordnung nichts anderes vorsieht.
  2. Verlangt diese Verfahrensordnung oder das Gericht die Übersetzung eines Schriftsatzes oder eines anderen Dokuments, ist eine förmliche Beglaubigung der Richtigkeit der Übersetzung durch den Übersetzer nur erforderlich, wenn eine Partei die Richtigkeit dieser Übersetzung anzweifelt oder das Gericht oder diese Verfahrensordnung eine solche Beglaubigung verlangt.
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