CPR
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Verweise
in Regel 6 CPR

CPR  

Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Die Kanzlei bewirkt gemäß Teil 5 Kapitel 2 so bald wie möglich die Zustellung von
(a) Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts an die Parteien,
(b) Schriftsätzen und anderen Unterlagen einer Partei an die andere Partei.
Gegebenenfalls unterrichtet die Kanzlei die Parteien über die Möglichkeit der Erwiderung oder andere angemessene Verfahrensschritte sowie über die entsprechenden Fristen.
  1. Die Kanzlei übermittelt den Parteien zudem so bald wie möglich Kopien der Unterlagen, auf die in dieser Verfahrensordnung Bezug genommen wird und die mit Schriftsätzen und schriftlichen Beweismitteln eingereicht werden.
  2. Hat sich die postalische oder elektronische Zustelladresse, die eine Partei gemäß dieser Verfahrensordnung angegeben hat, geändert, hat diese Partei die Kanzlei und alle anderen Parteien unverzüglich darüber zu benachrichtigen.
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