CPR
Verweise
in Regel 382 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Hat das Gericht die Kosten des Prozesskostenhilfeantragstellers einer anderen Partei auferlegt, so hat diese andere Partei dem Gericht alle als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge zu erstatten. Entsteht ein Fehlbetrag zwischen den auferlegten Kosten und den als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträgen, kann dem Antragsteller auferlegt werden, diesen Fehlbetrag aus dem vom Gericht zugesprochenen Schadenersatz oder der vom Gericht zugesprochenen Entschädigung oder aus den Beträgen, die er im Vergleichswege erhalten hat, auszugleichen.
  2. Wird die Prozesskostenhilfe nach Regel 380 entzogen, kann dem Antragsteller auferlegt werden, dem Gericht als Prozesskostenhilfe vorgestreckte Beträge zurückzuerstatten.
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