CPR
Verweise
in Regel 381 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Gegen die Anordnung, mit der die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird, kann beim Berufungsgericht Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Anordnung beim Berufungsgericht einzulegen und muss den Vorgaben der Regeln 377 bis 379 entsprechen. Der Präsident des Berufungsgerichts beruft einen Spruchkörper, der nach Anhörung des Antragstellers über die Berufung entscheidet.
  2. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz ist beim Berufungsgericht einzulegen und muss den Vorgaben der Regeln 377 bis 379 entsprechen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz muss innerhalb der Berufungsfrist nach Regel 224 gestellt werden und soll, wenn möglich, zusammen mit der Berufung eingereicht werden. Der Antrag soll gemäß Regel 345.8 zugewiesen werden.
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