CPR
Verweise
in Regel 378A CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er eine Darstellung des Sachverhalts und der Rechtslage sowie eine ausdrückliche Benennung der vorzulegenden Beweismitteln enthält. Der Antrag muss außerdem eine Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Antragsstellers enthalten. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
(a) Eine aktuelle Erklärung des Antragstellers zu seinem Vermögen und Einkommen;
(b) Ein Schriftstück, das die monatlichen Einkünfte des letzten Jahres aufzeigt, oder eine von den zuständigen Behörden erstellte Bescheinigung über die Arbeitslosigkeit oder eine Bescheinigung darüber, dass der Antragssteller über ein Sozialhilfeprogramm Hilfen oder finanzielle Unterstützung erhält;
(c) Eine Bescheinigung über die Zusammensetzung des Haushalts;
(d) alle weiteren anderen amtlichen Unterlagen, welche die finanzielle Lage des Antragsstellers belegen können.
  1. Gegebenenfalls ist auch eine Bescheinigung über das Einkommen anderer Mitglieder des Haushalts des Antragsstellers dem Antrag beizufügen. Die amtlichen Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Auf Anforderung des Gerichts muss der Antragssteller weitere Unterlagen einreichen und, falls er dazu aufgefordert wird, eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit seiner Angaben abgeben; anderenfalls ist der Antrag nicht zulässig.
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