CPR
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Verweise
in Regel 377A CPR

CPR  

Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Bei der Beurteilung der finanziellen Lage einer Partei werden ihr Einkommen und ihr Vermögen berücksichtigt.
  2. Das Einkommen beinhaltet alle geldwerten oder vergleichbaren Einnahmen abzüglich der Kosten, die für den angemessenen Lebensunterhalt des Antragsstellers und der von ihm abhängigen Personen anfallen (verfügbares Einkommen).
  3. Der Verwaltungsausschuss legt die Abzüge vom Einkommen und Vermögen fest, die bei der Beurteilung der finanziellen Lage des Antragstellers berücksichtigt werden. Er legt weiterhin die Höhe der monatlichen Ratenzahlungen fest, die der Antragssteller zu entrichten hat. Alle Schwellenwerte, die vom Verwaltungsausschuss festgesetzt werden, werden regelmäßig an die Preis- und Einkommensindizes angepasst.
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