CPR
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Verweise
in Regel 376A CPR

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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Für die Kosten der rechtlichen Vertretung gemäß Regel 376.1(b) kann das Gericht Prozesskostenhilfe nur bis zur Obergrenze für erstattungsfähige Kosten gewähren, die in der Entscheidung des Verwaltungsausschusses nach Artikel 69 Absatz 1 des Übereinkommens und Regel 152.2 niedergelegt ist.
  2. Der Verwaltungsausschuss kann unter Berücksichtigung der für die rechtliche Vertretung in den Vertragsmitgliedstaaten notwendigen Kosten und des Erfordernisses, einen angemessenen Zugang zum Recht zu gewähren, Schwellenwerte definieren, die unter der maximalen Höhe der Prozesskostenhilfe für die rechtliche Vertretung gemäß Regel 376.1(b) liegen.
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