CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Vorbehaltlich Artikel 71 Absatz 3 des Übereinkommens kann die Prozesskostenhilfe folgende Kosten ganz oder teilweise abdecken:
(a) Gerichtsgebühren;
(b) Kosten für rechtlichen Beistand und Vertretung in Bezug auf
(i) vorprozessuale Beratung im Hinblick auf eine Einigung vor Beginn eines Gerichtsverfahrens,
(ii) Einleitung und Fortführung eines Verfahrens vor dem Gericht,
(iii) alle das Verfahren betreffende Kosten einschließlich des Antrags auf Prozesskostenhilfe,
(iv) Vollstreckung von Entscheidungen;
(c) sonstige erforderliche Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren, die von einer Partei zu tragen sind, einschließlich der Kosten für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer sowie erforderliche Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Antragstellers und seines Vertreters.
- Vorbehaltlich Artikel 71 Absatz 3 des Übereinkommens kann, wenn der Antragsteller das Verfahren verliert, die Prozesskostenhilfe auch die Kosten abdecken, deren Ersatz der obsiegenden Partei zugesprochen wird.
Quelle: Unified Patent Court
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