CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Unbeschadet der Befugnisse des Berichterstatters gemäß Regel 110.1, kann der Berichterstatter auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei, eingereicht vor dem Tag, an dem der Berichterstatter das schriftliche Verfahren abschließen möchte [Regel 35(a)], den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb einer zu festzusetzenden Frist zulassen. Wird der Austausch weiterer Schriftsätze zugelassen, gilt das schriftliche Verfahren mit Ablauf der festgesetzten Frist als abgeschlossen.
Quelle: Unified Patent Court
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zu Regel 36 CPR
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