CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Nach Austausch der Schriftsätze gemäß Regel 12.1 und gegebenenfalls Regel 12.2 bis .4
(a) unterrichtet der Berichterstatter die Parteien über den Termin, an dem er, unbeschadet der Regel 36, das schriftliche Verfahren abschließen möchte, und
(b) bestätigt der Berichterstatter für den Fall, dass eine Zwischenanhörung erforderlich ist [Regeln 28 und 101.1], das Datum und die Uhrzeit der Zwischenanhörung [Regel 28] oder unterrichtet die Parteien darüber, dass eine Zwischenanhörung nicht stattfindet.
Quelle: Unified Patent Court
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zu
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Notizen
zu Regel 35 CPR
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