CPR
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Verweise
in Regel 35 CPR

CPR  

Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

Nach Austausch der Schriftsätze gemäß Regel 12.1 und gegebenenfalls Regel 12.2 bis .4
(a) unterrichtet der Berichterstatter die Parteien über den Termin, an dem er, unbeschadet der Regel 36, das schriftliche Verfahren abschließen möchte, und
(b) bestätigt der Berichterstatter für den Fall, dass eine Zwischenanhörung erforderlich ist [Regeln 28 und 101.1], das Datum und die Uhrzeit der Zwischenanhörung [Regel 28] oder unterrichtet die Parteien darüber, dass eine Zwischenanhörung nicht stattfindet.
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