CPR
Verweise
in Regel 342 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Die Dauer der Gerichtsferien wird vom Präsidenten des Berufungsgerichts auf Vorschlag des Präsidiums festgelegt. Der Vorsitzende Richter des betreffenden Spruchkörpers bestimmt den Termin für die Sitzungen des Gerichts.
  2. Das Gericht kann einzelne Sitzungen an einem anderen Ort als seinem Sitz abhalten. Vorbehaltlich etwaiger von den betreffenden Vertragsmitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens vereinbarter Regeln bezeichnet im Falle einer bei einer Regionalkammer anhängigen Klage der Berichterstatter oder der Vorsitzende Richter für jede Verhandlung diesen Ort innerhalb der Region, unter Berücksichtigung des Aufenthaltsortes oder Geschäftssitzes des Beklagten sowie aller anderen maßgeblichen Umstände, zu denen etwa die verfügbaren Einrichtungen, die finanziellen Mittel der Parteien und der Ort der tatsächlichen oder drohenden Verletzung zählen.
Bezug zur Satzung: Artikel 17
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