CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Soweit in dem Übereinkommen, der Satzung oder dieser Verfahrensordnung nicht anders bestimmt, kann der Berichterstatter, der Vorsitzende Richter oder der Spruchkörper
(a) die Frist zur Befolgung einer Regel oder Anordnung verlängern oder verkürzen [Regel 9.3];
(b) die Zwischenanhörung oder die mündliche Verhandlung vertagen oder vorverlegen;
(c) mit den Parteien kommunizieren, um ihnen Hinweise zu den Wünschen oder Anforderungen des Gerichts zu geben;
(d) eine gesonderte Verhandlung über einen Streitpunkt anberaumen;
(e) die Reihenfolge festlegen, in der über die Streitpunkte zu entscheiden ist;
(f) einen Streitpunkt von der Erörterung ausschließen;
(g) einen Anspruch zurückweisen oder darüber entscheiden, wenn eine Entscheidung über eine Vorfrage dazu führt, dass eine Entscheidung über weitere Streitpunkte für den Ausgang des Verfahrens unerheblich ist;
(h) einen Anspruch summarisch zurückweisen, wenn er keine Erfolgsaussichten hat;
(i) Streitthemen oder -punkte zusammenführen oder anordnen, dass sie gemeinsam verhandelt werden;
(j) eine Anordnung gemäß den Regeln 103 bis 109 erlassen.
Quelle: Unified Patent Court
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