CPR
Verweise
in Regel 333 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Verfahrensleitende Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters oder des Vorsitzenden Richters werden auf begründeten Antrag einer Partei vom Spruchkörper überprüft.
  2. Der Antrag auf Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung muss innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der Anordnung eingereicht werden. Der Antrag muss die Gründe für die Überprüfung darlegen sowie gegebenenfalls die vorgebrachten Beweismittel enthalten. Der anderen Partei wird rechtliches Gehör gewährt.
  3. Die um Überprüfung nachsuchende Partei zahlt die Gebühr für die Überprüfung der verfahrensleitenden Anordnung gemäß Teil 6. Regel 15.2 gilt entsprechend.
  4. Der Spruchkörper hat so bald wie möglich über den Überprüfungsantrag zu entscheiden und gegebenenfalls eine geänderte Anordnung zu erlassen.
  5. Die Entscheidung des Spruchkörpers über einen Überprüfungsantrag ist eine prozessuale Entscheidung im Sinne von Regel 220.2.
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