CPR
Verweise
in Regel 316 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Der Berichterstatter oder der Vorsitzende Richter kann von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei jede Person, die vom Ergebnis des Rechtsstreits betroffen ist, dazu auffordern, dem Gericht innerhalb einer festzusetzenden Frist mitzuteilen, ob sie dem Verfahren als Streithelfer beitreten möchte.
  2. Möchte die Person beitreten, muss sie innerhalb eines Monats ab Zustellung der Aufforderung ihren Streithilfeantrag und innerhalb einer weiteren, vom Berichterstatter oder Vorsitzenden Richter festzusetzenden Frist ihren Streithilfeschriftsatz einreichen. Regel 313.3 und .4 sowie die Regeln 314 und 315 gelten entsprechend.
  3. Ein Streithelfer ist an die Entscheidung über die Klage gebunden.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu
Keine verwandten Schemata vorhanden.
Notizen
zu Regel 316 CPR
Keine Notizen vorhanden.