CPR
Verweise
in Regel 315 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Ist ein Streithilfeantrag zulässig, hat der Berichterstatter oder der Vorsitzende Richter
(a) die Verfahrensparteien zu benachrichtigen und
(b) eine Frist festzusetzen, innerhalb derer der Streithelfer einen Streithilfeschriftsatz einreichen kann.
  1. Die Kanzlei stellt dem Streithelfer alle von den Parteien zugestellten Schriftsätze so bald wie möglich zu. Auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei kann das Gericht zum Schutz vertraulicher Informationen anordnen, dass ein Schriftsatz oder ein Teil eines Schriftsatzes nur bestimmten benannten Personen unter angemessenen Geheimhaltungsbedingungen offengelegt wird.
  2. Der Streithilfeschriftsatz muss enthalten:
(a) die Angabe der Punkte, die den Streithelfer und eine oder mehrere der Parteien betreffen, sowie deren Verbindung zu den Streitgegenständen
(b) rechtliche Ausführungen und
(c) die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel.
  1. Der Streithelfer wird als Partei behandelt, sofern vom Gericht nicht anders angeordnet.
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