CPR
Verweise
in Regel 313 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens kann eine Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Verfahrens über eine bei dem Gericht eingereichte Klage nachweisen kann (im Folgenden „Streithelfer“), einen Streithilfeantrag bei dem Gericht erster Instanz oder dem Berufungsgericht einreichen.
  2. Ein Streithilfeantrag ist nur zulässig, wenn er zur vollständigen oder teilweisen Unterstützung eines von einer der Parteien begehrten Anspruchs oder einer von einer der Parteien begehrten Anordnung oder Abhilfemaßnahme vor dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens gestellt wird, sofern das Gericht erster Instanz oder das Berufungsgericht nichts anderes anordnet.
  3. Der Streithelfer muss gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein.
  4. Der Streithilfeantrag muss enthalten:
(a) eine Bezugnahme auf das Aktenzeichen,
(b) die Namen des Streithelfers und seines Vertreters sowie die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung und die Namen der Zustellungsbevollmächtigten,
(c) den Anspruch, die Anordnung oder die Abhilfemaßnahme, die der Streithelfer durch die Streithilfe zu unterstützen begehrt, und
(d) die Angabe der Tatsachen, aus denen sich das Recht zum Streitbeitritt nach den Absätzen 1 und 2 ergibt.
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